Der europäische Gesetzgeber hat mit der „Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ („Offenlegungsverordnung“) ein Regelwerk geschaffen, das zu einer stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten und damit einhergehenden Nachhaltigkeitsrisiken im Finanzdienstleistungssektor führen soll.
Die Offenlegungsverordnung verpflichtet u. a. sogenannte Finanzberater, die Anlageberatung gegenüber dem Anlageberatungskunden erbringen, dem Anlageberatungskunden in vorvertraglichen Informationen die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken zu erläutern. Für die Erbringung von Anlagevermittlung gelten die Vorgaben der Offenlegungsverordnung nicht.
Die Offenlegungsverordnung gilt seit 10. März 2021.
Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?
Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.
Was sind Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen?
Die Solvium Capital Vertriebs GmbH erbringt als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GewO im Rahmen ihrer Tätigkeit ausschließlich die Anlagevermittlung zwischen potentiellen Anlegern und Produktgebern. Es findet keine Anlageberatung potentieller Anleger statt, so dass die Solvium Capital Vertriebs GmbH Nachhaltigkeitsaspekte und damit einhergehende Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihrer Anlagevermittlungstätigkeit nicht berücksichtigt.